Satzung des Vereins Arbeitskreis Asyl – Vielfalt in Maintal e.V.

Präambel

Der Arbeitskreis Asyl – Vielfalt in Maintal e.V. betrachtet Migrantinnen/Migranten und Flüchtlinge als Teil unserer Gesellschaft, unabhängig von ihrem Status, ihrer Herkunft, Religion und Kultur.

Wir stehen für eine lebendige und aktive Integration durch Partizipation und Empowerment.

Wir beteiligen uns aktiv an den städtischen Entwicklungs- und Entscheidungsprozessen auf der politischen, sozialen und kulturellen Ebene.

Wir stehen für eine offene, demokratische, pluralistische und emanzipatorische Gesellschaft im Sinne unseres Grundgesetzes, in der alle Gesellschaftsmitglieder gleichberechtigt und frei zusammenleben.

Wir stellen uns gegen rassistische Ideologien und gegen jegliche Form der Diskriminierung von Menschen.

Wir lehnen Gewalt als eine Form der Auseinandersetzung zur Konfliktlösung ab.

Der Arbeitskreis Asyl – Vielfalt in Maintal e.V. ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch unabhängig.

§ 1    Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Asyl – Vielfalt in Maintal“ und soll in das Vereinsregister am Amtsgericht Hanau eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Maintal.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Ziele und Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck der Körperschaft ist
    1. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; und
    2. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  • Der Verein ist interreligiös und überparteilich und verfolgt die genannten Zwecke unter Berücksichtigung der in der Präambel genannten Grundideen insbesondere durch
    1. Maßnahmen im Bereich Bildung, insbesondere die Förderung der Sprachentwicklung durch Sprachkurse und Konversationsklassen. Kurse für Mütter mit Kleinkindern bei paralleler Kinderbetreuung;
    2. In begründeten Ausnahmefällen Übernahme von Kosten für Deutschkurse, wenn keine anderweitige Finanzierung möglich ist.
    3. Schaffung von Begegnungs- und Freizeitangeboten mit dem Ziel des Kennenlernens verschiedener Maintaler Gruppen mit und ohne Migrationshintergrund;
    4. Übernahme von Verantwortung durch gemeinsame Organisation von Freizeitangeboten, Veranstaltungen, Feiern und des Betriebs der Vereinsräume;
    5. Beratung und Unterstützung in sozialen Belangen und bei der Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche;
    6. Lernangebote für Schülerinnen und Schüler, sowie Auszubildende;
    7. Fortbildungsveranstaltungen für Eltern (Erste Hilfe Kurse für Eltern, Veranstaltungen zu Schulthemen, Mediennutzung etc.);
    8. Öffentlichkeitsarbeit und öffentliche Informations- oder Kulturveranstaltungen;
    9. Geschützte Begegnungsräume für Mädchen und Frauen;
    10. Bereitstellung eines Dolmetscherpools für Elterngespräche in den Kitas/Schulen und bei medizinischen Belangen;
    11. Nachhaltige Diskursküche – kochen, reden, die geernteten Früchte verarbeiten;
    12. Kooperationen mit der Kommune, der oder dem Integrationsbeauftragten und den ortsansässigen Vereinen, Kirchengemeinden und Verbänden.
    13. In unseren Vereinsräumen wollen wir einen einladenden Ort schaffen, an dem generations- und kulturübergreifende Angebote stattfinden können.

§ 3    Steuerbegünstigung

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche sich im Rahmen des Antrags auf Aufnahme zu den in der Satzung verankerten Werten und Zielen des Vereins bekennen und diese durch ihr Handeln unterstützen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Minderjährigen ist der Antrag auf Aufnahme durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  • Mit der Mitgliedschaft geht keinerlei Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit oder der Erbringung von Diensten einher. Im Rahmen der verschiedenen Projekte des Vereins ist jederzeit eine projektbezogene Mitarbeit möglich. Diese Mitarbeit ist freiwillig und zeitlich flexibel.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines jeden Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    1. wenn sein Verhalten mit der Präambel und den Zielen des Vereins nicht mehr in Einklang zu bringen ist;
    2. wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat;
    3. wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder gefährdet; oder
    4. wenn es trotz mehrfacher Aufforderung den geschuldeten Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat.
  • Eine Entscheidung des Vorstands im Sinne von Abs. 4 ist zu begründen und der betroffenen Person per E-Mail oder Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann die betroffene Person binnen vierzehn Tagen nach Erhalt der Entscheidung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, welche den Beschluss des Vorstands abschließend mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen abändern kann. Eine bereits bestehende Mitgliedschaft ruht ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des Vorstands. Die betroffene Person ist zu der entsprechenden Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5    Mitgliedsbeiträge

  • Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag über dessen Höhe und konkrete Ausgestaltung die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliederversammlung kann die Kompetenz zur Bestimmung und Ausgestaltung des Mitgliedsbeitrags für die Dauer seiner Amtszeit an den Vorstand delegieren.
  • Der Vorstand hat entsprechend der Vorgaben der Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung zu erlassen. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6    Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung durch ¼ der Vereinsmitglieder per Brief oder E-Mail unter Angabe eines Grundes verlangt wird.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Brief oder E-Mail gegenüber allen Vereinsmitgliedern durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von vierzehn Tagen bei gleichzeitiger Übersendung einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. des elektronischen Absendevermerks. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene postalische bzw. E-Mail-Adresse versendet wurde.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können auch zu Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, bedürfen dann jedoch der Annahme durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  • Im Fall einer beabsichtigten Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist der Einladung ein Entwurf des zu fassenden Beschlusses beizufügen.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  • Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung gilt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder als beschlussfähig. Jedem anwesenden Mitglied steht eine Stimme zu. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn die Satzung sieht ein abweichendes Mehrheitserfordernis vor. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen / Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt die geheime Wahl. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl sowie durch die Protokollführerin oder den Protokollführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern per Mail zugesandt wird. Als erste Handlung hat die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter zu wählen, diese oder dieser bestimmt eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.
  • Die Mitgliederversammlung ist für Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zuständig, sie wählt insbesondere den Vorstand sowie die Kassenprüfer und/oder Kassenprüferinnen und beschließt über die Höhe und Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins. Im Rahmen jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht über die Aktivitäten und die finanzielle Lage des Vereins für den Zeitraum seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. Auf der Grundlage dieses Berichts und des Berichts der Kassenprüfer und oder Kassenprüferinnen ist im Rahmen jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ein Beschluss über die Entlastung des Vorstands zu fassen.

§ 7    Kassenprüfer, Kassenprüferinnen

  • Im Rahmen jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer und/oder Kassenprüferinnen zu wählen. Diese haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und einen Bericht über die ordentliche und satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel zu erstellen. Der Bericht ist im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederverssammlung vorzulegen und dient als Grundlage zur Entlastung des Vorstands.
  • Der Vorstand hat den Kassenprüfern und/oder Kassenprüferinnen rechtzeitig im Vorfeld der Mitgliederversammlung sämtliche zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

§ 8    Vorstand

  • Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder jedoch beliebig erhöhen. Bei der Wahl ist auf eine multikulturelle Besetzung zu achten. Der Vorstand wählt aus seinen eigenen Reihen zwei Sprecher und oder Sprecherinnen. Diese stellen den Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Sprecher oder Sprecherinnen sind jeweils alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  • Die reguläre Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt der Vorstand geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet umgehend auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied berufen, welches bis zum Ablauf der regulären Amtszeit des gesamten Vorstands im Amt bleibt. Gleiches gilt bei Ausscheiden einer Sprecherin oder eines Sprechers.
  • Vorstandssitzungen können durch jedes Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von 7 Tagen unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und eine oder einer der beiden Sprecher / Sprecherinnen anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches im Anschluss der Sitzung allen Vorstandsmitgliedern zugänglich zu machen ist.
  • Die Sitzungen finden grundsätzlich vereinsöffentlich statt, ohne dass hiervon die ordnungsgemäße Einberufung der Sitzung abhängt. Die Vereinsmitglieder können jedoch durch entsprechenden Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist berechtigt Personen, welche keine Mitglieder des Vereins sind, zu Vorstandssitzungen einzuladen.
  • Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Vorstandsbeschlüsse sind jedoch grundsätzlich in der Vorstandssitzung zu fassen. Umlaufbeschlüsse können durch jedes Vorstandsmitglied per E‑Mail oder Messenger-Dienst initiiert werden und sind an jedes Vorstandsmitglied zu übermitteln. Im Betreff bzw. zu Beginn der Nachricht ist der Beschluss klar in Schlagworten zu umschreiben. Erfolgt binnen 48 Stunden keine Rückmeldung, so gilt die Stimme desjenigen als den Beschluss ablehnend. Über das Ergebnis eines mit der erforderlichen Mehrheit angenommenen Umlaufbeschlusses ist eine Niederschrift anzufertigen, welche allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zugänglich zu machen ist.

§ 9    Vereinsauflösung, Vermögensanfall

  • Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Gemeinsam mit der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestimmen.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Pro Asyl e.V., mit Sitz in Frankfurt, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt, VR 9115, der dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28. Mai 2020 verabschiedet.